Veröffentlicht in Bundespolitik
am 30.07.2013 von SPD-Landesverband
Wie alle anderen Bundesländer muss auch Baden-Württemberg das zum 1. August 2013 in Kraft tretende Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes verwaltungsmäßig umsetzen. Dazu ist das Land wegen des Grundsatzes der Bundestreue (Auftragsverwaltung Art. 85 Grundgesetz) verpflichtet. Allein in diesem Jahr muss das Land deshalb drei Mio. Euro an Verwaltungskosten für den Vollzug des Betreuungsgeldes aufwenden.